Domainwahl der steuerberatenden Berufe (4)
Posted on | Juli 1, 2010 | No Comments
Naturgemäß ist die Schreibweise mit Umlaut (noch) weniger verbreitet, da sie erst kürzere Zeit zulässig ist. Sie kommt aber dem Sprachempfinden deutschsprachiger Nutzen eher entgegen, so dass bei einem auf den deutschsprachigen Raum beschränkten Interessentenkreis nichts gegen die Registrierung einer Umlaut-Domain spricht. Wendet sich die Webseite bzw. Domain auch an das nicht deutschsprachige Ausland, so ist zu bedenken, dass dort in den meisten Fällen dem Nutzer keine Tastatur mit Umlauten zur Verfügung steht und die Domain nur erschwert aufgerufen werden kann. Auch ist bei einer Umlaut-Domain nicht die gleichzeitige Nutzung als E-Mail-Adresse möglich, da es bisher keine „Umlaut-E-Mails“ gibt.
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Domainwahl der rechtsberatenden Berufe (2)
Posted on | Juni 18, 2010 | No Comments
Rechtliche Beschränkungen der Domainwahl
Grundsätzlich gilt bei der Domainauswahl das Prioritätsprinzip (first come, first served). Dabei sind aber auch die Besonderheiten des Namens-, Marken-, Wettbewerbs- und Berufsrechts zu beachten. Namens- und Markenrecht spielen für die Domainwahl der Rechtsanwälte in der Praxis aber kaum eine Rolle und sollen deswegen hier beiseite gelassen werden.
Was sich in der anwaltlichen Praxis aus werbetechnischen Überlegungen längst durchgesetzt hatte[1], nämlich das Hinzufügen des Ortnamens zur Berufsbezeichnung, wurde schließlich auch durch die Rechtsprechung im letzten Jahr abgesegnet.. Das OLG Hamm revidierte eine frühere Entscheidung und billigte einen in der Praxis längst etablierten Trend mit dem Urteil vom 19.06.2008[2], in dem es die Domainbezeichnung anwaltskanzlei-ort.de als durchaus zulässig und nicht unlauter i.S. des § 3 UWG befand. Auch eine wettbewerbswidrige Spitzenstellungswerbung an dem betreffenden Ort sei darin nicht zu erkennen.
Generische Domains sind auch für Rechtsanwälte in der Zwischenzeit das Maß aller Dinge bei der Domainwahl geworden. Niemand sucht per Suchmaschine einen “Rechtsanwalt Meier”, wenn er ihn nicht bereits kennt. Dagegen werden häufig generische Begriffe, wie z.B. Rechtsanwalt, Anwalt, Anwaltskanzlei kombiniert mit einem bestimmten Ort gesucht. Auch andere Gattungsbegriffe, wie Rechtsberatung, Bankrecht, Markenrecht u.a. sowie offizielle und umgangsprachliche Fachbezeichnungen, wie Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, E-Anwalt oder Strafverteidiger führen immer öfter zu Webauftritten von Anwaltskanzleien und können von potenziellen Mandanten leicht gefunden werden. Das Internet ist für die Mandantenakquisition nicht mehr wegzudenken
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Domainwahl der steuerberatenden Berufe (3)
Posted on | Juni 11, 2010 | No Comments
Praktische Konsequenzen
Wie so oft ist die Praxis auch im Falle der Domainwahl den Vorgaben durch die Rechtsprechung weit vorausgeeilt. Noch bevor der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung die Zulässigkeit von Gattungsbegriffen als Domainnamen feststellte und sich in der Rechtsprechung die Zulässigkeit kombinierter Domains aus Berufsbezeichnung und Ort durchsetzte, waren bereits generische Begriffe als Schlüsselwörter in Domainnamen begehrt und schon häufig durch Berufsangehörige besetzt.
Unter den Gattungsbegriffen steuerrecht.de, internationales-steuerrecht.de, vorsteuerverguetung.com, bilanzerstellung.de, steuergestaltung.com, wegzugsbesteuerung.com, steuerberatung.at, wirtschaftspruefung.net, wirtschaftsprüfungsgesellschaft.de u.v.m. findet man heutzutage im Internet Berufsangehörige und ihre Gesellschaften.
Ebenso steigender Beliebtheit erfreuen sich – auch vor dem einschlägigen Urteil des OLG Hamm – mit Ortszusätzen kombinierte Berufsbezeichnungen wie
steuerberater-hamburg.de, steuerberater-bremen.com, steuerberater-ingolstadt.de, steuerberatung-muenchen.de, steuerberatung-regensburg.de u.v.m..
Es stellt sich die Frage, wieso gerade generische Domains einen solchen Aufschwung erleben, während das Interesse an den Standard-Domains wie steuerberater-maier.de oder wirtschaftspruefer-mueller.de abflaut?
Es ist unmittelbar einsichtig, dass jemand, der über eine Suchmaschine (oder gar als Type-In) „steuerberater + maier“ sucht, den Gesuchten bereits kennt oder zumindest von ihm gehört hat. Neue Mandanten lassen sich mit einem solchen Domainnamen daher i.d.R. kaum akquirieren. Selbst wenn die Webseite in Design und Usability nicht zu überbieten ist, eine Werbeeffekt im Sinne von Mandantenakquisition ist damit kaum zu erzielen.
Hat der potentielle Mandant dagegen ein Problem, das durch einen generischen Begriff beschrieben werden kann, z.B. mit der Vorsteuervergütung im Ausland und gibt diesen Gattungsbegriff in eine Suchmaschine ein – im günstigsten Falle sogar als Type-In in den Browser -, so sind die Chancen groß, auf einen spezialisierten Berater zu stoßen, der dieses Schlüsselwort als Domain verwendet .
Sicherlich ist der Domainname nur ein Faktor, der in die Platzierung bei den Suchmaschinen einfließt, aber dafür ein sehr wichtiger. Beherzigt der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater die üblichen Ratschläge der Suchmaschinen-Optimierung (SEO= Search Engine Optimization) bei der Erstellung seiner Webseite, so dürfte ein vorderer Rang in der Ergebnisliste so gut wie sicher sein.
Wie wichtig eine vordere Platzierung in den Suchmaschinen ist, zeigt die sog. Eyetracking-Studie zur Aufmerksamkeitsverteilung auf Google-Suchergebnisseiten , die vom „Bundesverband der digitalen Wirtschaft“ erst kürzlich vorgestellt wurde . Danach nimmt die Aufmerksamkeit des Suchers schon auf der ersten Ergebnisseite von oben nach unten ab. Eine Platzierung von 1 bis 3 in der Ergebnisliste sollte durch entsprechende SEO-Maßnahmen unbedingt angestrebt werden, um einen optimalen Marketingeffekt zu erzielen.
Darüber hinaus minimieren generische Begriffe – etwa im Vergleich zu Fantasiebezeichnungen – mögliche rechtliche Konflikte durch das Namens- und Markenrecht sowie in eingeschränktem Umfang auch durch das Wettbewerbsrecht.
Tags: Eyetracking-Studie > Gattungsbegriffe > generische Domains > Keyword > Mandantenakquisition > Schlüsselwort > SEO > Suchmaschinen
Domainwahl der steuerberatenden Berufe (2)
Posted on | Mai 29, 2010 | No Comments
Rechtliche Beschränkungen der freien Domainwahl
Für WP/StB spielt das Namensrecht in der Praxis keine große Rolle, obwohl noch immer die meisten Berufsangehörigen die wenig werbewirksame Kombination aus Berufsbezeichnung und Nachnamen als Domain für ihre Webseiten verwenden. Ein solcher Domainname dient allenfalls als Platzhalter im Internet und ist für die Akquisition von neuen Mandanten kaum geeignet. Es ist unmittelbar einleuchtend, dass z.B. eine Domain wie steuerberater-müller.de gemäß § 12 BGB nur von einem Berufsangehörigen mit dem entsprechenden Nachnamen genutzt werden kann. Aber wer käme schon auf die Idee, einen fremden Nachnamen für die eigene Kanzlei zu verwenden, wo doch schon der Nachname als Domain an sich wenig werbewirksam ist und nichts über die berufliche Tätigkeit aussagt? Bei gleichem Nachnamen gilt wiederum das Prioritätsprinzip, d.h. wer den Domainnamen zuerst registriert, kann die gleichnamigen Mitbewerber von dessen Nutzung ausschließen. Bei Firmenbezeichnungen (etwa für StB- bzw. WP-Gesellschaften) ergibt sich schon handelsrechtlicheine Beschränkung durch die Praxis der Handelsregister, so dass auch hier Überschneidungen sehr selten sein dürften.
Für Teile einer Firmenbezeichnung kann auch ein markenrechtlicher Schutz als Unternehmenskennzeichen bestehen (§ 5 Abs. 2 Markengesetz). Dies dürfte vor allem für die Buchstabenkombinationen der “Big-Four”-Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gelten.
Markenrechtliche Aspekte spielen für die steuerberatenden Berufe eher eine untergeordnete Rolle, da eingetragene Marken bei den Steuerberatern naturgemäß selten sind. Immerhin hat eine der Big-Four-Gesellschaften erfolgreich ein Übertragungsverfahren bei der WIPO für die Domainnamen pwcespana.com und pwcglobal.net angestrengt, um Trittbrettfahrer von der unerlaubten Nutzung Ihres (Marken-) Namens abzuhalten.
Derzeit nicht empfehlenswert wäre die z.B. auch die Nutzung einer Domain, wie z.B. SteuerberaterVZ (StB-VZ o.ä.), da die Inhaber der Domain “StudiVZ” gegen jegliche Nutzung des Zusatzes “VZ” -bisher erfolgreich – vorgehen. Dem Verfasser entzieht sich allerdings die Logik, mit welcher eine Gesellschaft einen derart allgemeinen Begriff aus zwei Buchstaben markenrechtlich für sich beanspruchen kann. Doch ist das letzte Wort in dieser rechtlichen Auseinandersetzung noch nicht gesprochen.
Wesentlich häufiger wurde von den freien Berufen das Wettbewerbsrecht bemüht, um gegen unliebsame Konkurrenz vorzugehen. Insbesondere die Rechtsanwälte – man könnte meinen von Berufs wegen – haben sich Jahre lang heftige Auseinandersetzungen um Domainnamen geliefert, die angeblich oder tatsächlich zu Wettbewerbsbeschränkungen führten. Da die rechtliche Lage in diesen Fällen weitgehend mit derjemigen der WP/StB vergleichbar ist, soll an dieser Stelle näher darauf eingegangen werden: Während das OLG Celle 2001 die Domain anwalt-hannover.de und das OLG München 2002 die Domain rechtsanwaelte-dachau.de noch für wettbewerbswidrig gemäß § 5 UWG hielten, bahnte sich mit dem Grundsatzurteil des BGH aus dem Jahre 2001 zu der Domain mitwohnzentrale.de , in welchem dieser keine wettbewerbswidrige Nutzung dieser Domain feststellte, eine Wende bei der Nutzung generischer Domains (Gattungsbegriffe) an. Das OLG Hamm selbst, das 2003 noch die Wettbewerbswidrigkeit der Domain tauchschule-dortmund.de festgestellt hatte, machte mit dem Urteil vom 19.06.2008 eine Kehrtwende, in dem es die Domain anwaltskanzei-ort.de als durchaus zulässig und nicht unlauter i.S. des § 3 UWG befand. Eine wettbewerbswidrige Spitzenstellungwerbung an dem betreffenden Ort sei darin nicht zu erkennen.
Im Standesrecht der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer könnten sich aus dem § 8 des Steuerberatungsgesetzes i.V. mit den Bestimmungen der Berufsordnung der Bundes-Steuerberaterkammer bzw. des § 52 der Wirtschaftsprüferordnung, welche zur sachlichen Werbung verpflichten, evtl. weitere Beschränkungen bei der Domainwahl ergeben. Unlauter wäre die Werbung mit einer Domain, die auf eine Alleinstellung des Berufsangehörigen hinweist, z.B. top-steuerberater.de oder bester-steuerberater.de. Spezielle Aussagen zur Domainwahl macht das Berufsrecht aber nicht.
Der Versuch der Rechtsanwaltskammer, Berufsangehörigen die Verwendung der Domain rechtsanwaelte-notar.de wegen angeblichen Verstoßes gegen das Berufsrechts zu versagen,scheiterte vor dem BGH (BGH-Urteil vom 25. November 2002).
Tags: Berufsrecht > generische Domains > Markenrecht > Namensrecht > Standesrecht > steuerberatende Berufe > werbewirksam > Wettbewerbsrecht > wettbewerbswidrig > Wirtschaftsprüfer
Domainwahl der freien Berufe
Posted on | Mai 23, 2010 | No Comments
Die Domainwahl für die freien Berufe weist als Besonderheit gegenüber den Prinzipien der allgemeinen Domainwahl die Berücksichtigung des jeweiligen Standesrechts auf. Dabei geht es in erster Linie um die verkammerten freien Berufe, die als wesentliches Merkmal von der Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer geprägt sind.
Dabei fällt bei den rechtsberatenden Berufen insbesondere das Standesrecht der Notare durch seine stärkeren Beschränkungen auf. Ihnen ist z.B. die Auswahl einer Domains mit der Keywort-Kombination aus Beruf und Ort ausdrücklich untersagt.
Ähnlich ist das Berufsrecht der Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker u.a.) reguliert. Auch hier sind Einschränkungen in der Domainwahl zu beachten.
Eine größere Freiheit bei der Wahl der bevorzugten Domainnamens genießen dagegen Architekten und verkammerte Ingenieure.
Tags: Apotheker > Berufsrecht > Freiberufler > Ingenieure > Kammer > Notare > Standesrecht > Wahl der Domain
Domainwahl der rechtsberatenden Berufe (1)
Posted on | Mai 19, 2010 | No Comments
Die rechtsberatenden Berufe - insbesondere die Rechtsanwälte – haben maßgeblich dazu beigetragen, das Berufsrecht der (verkammerten) freien Berufe hinsichtlich der Domainwahl weiter zu entwickeln. Zum einen Teil wurden vor allem wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen unter den Berufsangehörigen selbst, zum anderen Teil auch mit der Berufsaufsicht (Kammern) geführt.
Schließlich haben die Berufsangehörigen durch die Praxis der Domainwahl, die oft berufsrechtliche und wettbewerbsrechtliche Bedenken bewusst hinter Marketing-Überlegungen stellte, oft auch Standards gesetzt, die faktisch Recht nach dem Gleichheitsprinzip geschaffen haben.
Domainwahl und Suchmaschien-Optimierung
Es besteht in Kreisen von Domainern und – mit Einschränkungen – auch von Suchmaschinenoptimierer (SEO-Experten) weitgehend Konsens,dass die Wahl des Domainnamens ein wichtiges Element bei der SUMA-Optimierung einer Webseite darstellt. Ist im Domainnamen bereits das Schlüsselwort (Keyword) enthalten, unter welchem die Webseite in den Suchmaschinen gefunden werden soll, so stellt dies einen (von mehrerennotwendigen) Pluspunkten auf dem Weg zu einem guten SUMA-Ranking dar. Natürlich lassen sich auch Domainnamen, die ein solches Keyword nicht enthalten, dahingehend optimieren, doch ist der Weg dorthin einfach beschwerlicher. Insoweit ist die Domainwahl als erster Schritt für die weitere SUMA-Optimierung wegweisend.
Wie wichtig die eigene Position im SUMA-Ranking für Rechtsanwälte ist, sei anhand der Suchanfragen allein bei der wichtigsten Suchmaschine (GOOGLE) veranschaulicht:
GOOGLE-Treffer (D):
Rechtsanwalt 5.140.000
Rechtsanwälte 4.230.000
Monatliche Suchanfragen nach
Google-Keyword-Tool (D):
Rechtsanwalt 1.830.000 [74.000]
Rechtsanwälte 550.000 [22.200]
Rechtsanwalt Berlin 60.500 [5.400]
Die erste Zahl gibt die Anzahl der monatlichen Suchanfragen bei weitgehender Einstellung, die Zahl in eckiger Klammer die exakten Suchanfragen an.
An diesen Zahlen lässt sich erkennen, welches Mandantenpotential darin steckt, das nur durch eine vordere SUMA-Platzierung ausgeschöpft werden kann. Gerade neuere Untersuchungen zeigen, dass eigentlich nur das Ranking auf der ersten Ergebnisseite einer Suchmaschine zur Ausschöpfung des Mandantenpotential geeignet ist und selbst dort ist eine Platzierung auf den Rängen 1 bis 3 unbedingt empfehlenswert. Selbst durch die direkte Eingabe des Suchbegriffs in die URL (sog. Type-Ins) ist bei obigem Suchvolumen noch mit einer gewissen Nachfrage zu rechnen.
Tags: Berufsrecht > Keyword > rechtsberatende Berufe > SEO > Suchmaschinenoptimierung > Suchvolumen
Domainwahl der steuerberatenden Berufe (1)
Posted on | Mai 18, 2010 | No Comments
Einführung
Nachdem die langjährige Ungewissheit über die Zulässigkeit von Werbung der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe im Internet weitgehend beseitigt ist, gilt es mit offenen Augen und aus praktischer Sicht, die Möglichkeiten des Internets auch für diese Berufsgruppe ins Auge zu fassen.
Ein wichtiges Marketinginstrument stellt dabei die Wahl des Domainnamens (auch als Internet-Adresse bezeichnet) dar. Während bei den Rechtsanwälten bis in die jüngste Vergangenheit heftige gerichtliche Auseinandersetzungen um Domainnamen geführt wurden, blieb es bei den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern weitgehend ruhig.
Die Wahl des Domainnamens wird deshalb immer wichtiger für die steuerberatenden Berufe, da inzwischen täglich Tausende von Anfragen dazu über die Suchmaschinen im Internet gestellt bzw. durch Type-Ins (Direkteingabe des Domainnamens in den Browser) getätigt werden. Allein die Anfragen über die Suchmaschine „Google” (Deutschland) betragen für das Schlüsselwort (Key) „Steuerberater“ bei weitgehender Einstellung monatlich durchschnittlich 1.000.000. Nach „Steuerberatung“ wird noch 135.000 Mal monatlich gesucht. Auch die Key-Kombinationen „Steuerberater + Ort“ weisen mit monatlichen Suchanfragen von 18.100 für „Steuerberater + Hamburg“ bzw. 22.200 für „Steuerberater + Berlin“ und „Steuerberater + München“ 14.800 noch einen Umfang auf, der ein Massengeschäft erahnen lässt.
Bei der noch aussagekräftigeren “exakten” Einstellung ergeben sich für [Steuerberater] 110.000, für [Steuerberatung] immerhin noch 9.900 Suchanfragen. Bei gleicher Einstellung weist das Google-Keyword-Tool für das Kombinations-Keyword [Steuerberater + Berlin] 5.400, für [Steuerberater + Hamburg] und [Steuerberater + München] monatlich jeweils 3.600 Suchanfragen auf.
Durch die übrigen Suchmaschinen und zusätzliche „Type-Ins“ erhöht sich das Nachfragepotential noch einmal nicht unwesentlich. Angesichts dieser Zahlen ist es einleuchtend, dass die Auswahl des Domainnamens stark an Bedeutung gewonnen hat. Die früher im Berufsstand übliche „Mund-zu-Mund-Werbung“ gerät immer mehr ins Hintertreffen.
Obwohl bei der Domain-Wahl im Allgemeinen das Prioritätsprinzip (first come, first served) gilt, sind dabei die rechtlichen Beschränkungen durch das Namens-, Marken- und Wettbewerbsrecht , die für alle Wirtschaftssubjekte gleichermaßen gelten, sowie die spezifischen standesrechtlichen Regelungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater unbedingt zu beachten, wenn man von unliebsamen Überraschungen verschont bleiben will.
Auffallend bei den rechtlichen Rahmenbedingungen ist dabei ein sehr restriktive Tendenz der Rechtsprechung von den Anfängen des Internets Ende der Neunziger Jahre bis zu den Anfangsjahren dieses Jahrtausends, obwohl sich die Gesetzeslage kaum verändert hat.
Insbesondere in Deutschland wurde der Schutzgedanke für erworbene Rechtspositionen, sei es durch Namen, Marken oder Wettbewerbspositionen stark betont. Die oft ausufernde Abmahnpraxis und die regional recht unterschiedliche Rechtsprechung taten ein Übriges, um im Domainrecht eine störende Unsicherheit zu schaffen. Zum einen wurde diese Unsicherheit in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung abgebaut, zum anderen wurden durch die praktische Bedürfnisse bei der Domainwahl von den Berufsangehörigen einfach tausendfach Fakten geschaffen, die mehr oder weniger unumstößlich geworden sind.
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Grundsätze der Domainwahl
Posted on | Mai 5, 2010 | No Comments
Die Grundsätze der Domainwahl sind für Wirtschaftssubjekte weitgehend iden tisch. Als Besonderheit für die freien Berufe kommt das Standesrecht hinzu, das bei der Domainwahl von (verkammerten) freien Berufen zusätzlich zu beachten ist.
Naturgemäß befassen sich Freiberufler (Praxis- bzw. Kanzleiinhaber) in “webfer- nen” Berufen eher ungern mit solch speziellen Fragen des Internets. Da diese Fragen wegen der steigenden wirtschaftlichen Bedeutung zunehmend existenziell werden, möchten wir hier einen Überblick über die Auswahlkriterien für verschiedene freie Berufe geben, der es auch “Nicht-Profis” ermöglicht, solche Entscheidungen in Zusammenarbeit mit dem IT-Berater oder evtl. sogar alleine kompetent zu treffen.
Da die Frage des Domainnamens für jeden Webauftritt am Anfang steht, soll in den nachfolgenden Beiträgen auch auf grundsätzliche Fragen näher eingegangen werden
Willkommen auf unserer Webseite zur Domainwahl
Posted on | Mai 2, 2010 | No Comments
Als Fachverlag für das Domainbusiness mit einem Tätigkeitsschwerpunkt Domainberatung und Domainvermittlung – insbesondere für die freien Berufe – versuchen wir an dieser Stelle Überlegungen anzustellen, wie die freien Berufe moderne Marketinginstrumente – wie die Domainwahl - für sich nutzen können.
Geplant ist eine Artikelserie durch erfahrene Angehörige der jeweiligen freien Berufe, in denen neben dem theoretischen Hintergrund die praktischen Erfahrungen nicht zu kurz kommen. Schließlich geht es um typische Praktikerfragen, um welche die Berufangehörigen oft einen großen Bogen machen, da ihnen dazu das Hintergrundwissen fehlt. Gerade dieses Hintergrundwissen soll auf unseren Seiten vermittelt werden.
Bei bestehendem Interesse sind wir auch gerne bereit, dieses Wissen in Form von Seminaren und Schulungen weiterzugeben. Ihr Interesse teilen Sie uns ganz einfach per E-Mail interdoc (at) web.de mit.
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