Rechtliche Beschränkungen der Domainwahl
Grundsätzlich gilt bei der Domainauswahl das Prioritätsprinzip (first come, first served). Dabei sind aber auch die Besonderheiten des Namens-, Marken-, Wettbewerbs- und Berufsrechts zu beachten. Namens- und Markenrecht spielen für die Domainwahl der Rechtsanwälte in der Praxis aber kaum eine Rolle und sollen deswegen hier beiseite gelassen werden.
Was sich in der anwaltlichen Praxis aus werbetechnischen Überlegungen längst durchgesetzt hatte[1], nämlich das Hinzufügen des Ortnamens zur Berufsbezeichnung, wurde schließlich auch durch die Rechtsprechung im letzten Jahr abgesegnet.. Das OLG Hamm revidierte eine frühere Entscheidung und billigte einen in der Praxis längst etablierten Trend mit dem Urteil vom 19.06.2008[2], in dem es die Domainbezeichnung anwaltskanzlei-ort.de als durchaus zulässig und nicht unlauter i.S. des § 3 UWG befand. Auch eine wettbewerbswidrige Spitzenstellungswerbung an dem betreffenden Ort sei darin nicht zu erkennen.
Generische Domains sind auch für Rechtsanwälte in der Zwischenzeit das Maß aller Dinge bei der Domainwahl geworden. Niemand sucht per Suchmaschine einen “Rechtsanwalt Meier”, wenn er ihn nicht bereits kennt. Dagegen werden häufig generische Begriffe, wie z.B. Rechtsanwalt, Anwalt, Anwaltskanzlei kombiniert mit einem bestimmten Ort gesucht. Auch andere Gattungsbegriffe, wie Rechtsberatung, Bankrecht, Markenrecht u.a. sowie offizielle und umgangsprachliche Fachbezeichnungen, wie Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, E-Anwalt oder Strafverteidiger führen immer öfter zu Webauftritten von Anwaltskanzleien und können von potenziellen Mandanten leicht gefunden werden. Das Internet ist für die Mandantenakquisition nicht mehr wegzudenken